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Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515), wird wie folgt geändert: Zuständige Kopfstelle im Rentenauskunftsverfahren ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
§ 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 Buchst. b wird die Angabe „§ 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4,“ gestrichen.
In Nummer 3 Buchst. b wird das Komma durch einen Satzpunkt ersetzt.
Nummer 4 wird gestrichen.
Satz 3 wird gestrichen.
Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b eingefügt:
„§ 4a Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Aufwendungserstattungs-Verordnung Zuständige Stelle nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten (Aufwendungserstattungs-Verordnung) vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1203) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist der Kommunale Sozialverband Sachsen. § 4b Bestimmung der Zentralen Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zum Renten Service im Rentenauskunftsverfahren im Freistaat Sachsen
Die Kopfstelle nimmt Anfragen zu Rentenversicherungssachverhalten von Landes- oder Kommunalbehörden unter Angabe des rechtlichen Grundes entgegen, bereitet sie auf und leitet diese an den Renten Service weiter. Sie informiert die Behörden über die erteilten Auskünfte.“
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für die Bestellung von Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten bei landesunmittelbaren Trägern der Sozialversicherung und bei den Verbänden der Krankenkassen oder einer bestimmten Krankenkasse gilt § 66 SGB X entsprechend.“
In § 15 Abs. 2 wird die Angabe „die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155)“ durch die Angabe „die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158)“ ersetzt.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a Zuständigkeit nach dem Schwerbehindertenrecht
Zuständig für die Feststellung des Vorliegens und des Grades der Behinderung sowie für die Ausstellung der Ausweise über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 SGB IX und der damit verbundenen Aufgaben sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Ihnen obliegt auch die Ausgabe der Wertmarken und die Abführung der daraus erzielten Einnahmen an den Freistaat Sachsen. Rechtsaufsichtsbehörde ist insoweit der Kommunale Sozialverband Sachsen. Ihm stehen insoweit die Befugnisse nach §§ 113 bis 116 SächsGemO zu. Er ist zuständig für Grundsatzangelegenheiten, insbesondere für die
Fachvertretung in Gremien auf Bundesebene, soweit diese nicht vom Staatsministerium für Soziales wahrgenommen wird,
Leitlinien des ärztlichen Begutachtungswesens,
Fort- und Weiterbildung sowie
Statistik.
Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständige Behörde für die Festsetzung und Bekanntmachung des Prozentsatzes nach § 148 Abs. 4 SGB IX, für die Entscheidung über Anträge auf Erstattung von Fahrgeldausfällen und Vorauszahlung sowie für die Ermittlung und Auszahlung der auf den Bund und das Land nach § 151 Abs. 2 SGB IX entfallenden Beträge gemäß § 150 Abs. 3 SGB IX. Dem Kommunalen Sozialverband Sachsen werden zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 die für diesen Zweck im Landeshaushalt veranschlagten Mittel zur Bewirtschaftung übertragen.
Der Kommunale Sozialverband Sachsen nimmt die Aufgaben des Integrationsamtes nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch als Weisungsaufgabe wahr. Er unterliegt der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Soziales. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.“
§ 16 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der auf den Freistaat Sachsen entfallende Anteil am Festbetrag im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), das zuletzt durch Artikel 20 Abs. 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2928) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird auf die Träger der Sozialhilfe entsprechend ihren Ausgaben abzüglich der Einnahmen für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Kosten und Auslagen der Gutachten nach § 45 Abs. 2 SGB XII aufgeteilt; Datengrundlage ist die Statistik nach § 121 Nr. 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 4 SGB XII. Die Höhe der Zuweisungen wird durch das Statistische Landesamt berechnet. Die Landesdirektionen setzen auf dieser Basis die Höhe der Zuweisungen fest und zahlen diese aus. Das Nähere über die Abrechnung und Zahlung von Abschlägen regelt das Staatsministerium für Soziales durch Verwaltungsvorschrift.“
In § 18 Abs. 8 Satz 2 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
§ 19 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Wörter „dem Landesamt für Familie und Soziales“ durch die Wörter „der Landesdirektion Dresden“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „das Landesamt für Familie und Soziales“ durch die Wörter „die Landesdirektion Dresden“ ersetzt.
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