Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Dienstverträge der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Geschäftsführerin und Bereichsleiter bleiben unberührt. Bis zur Beendigung ihrer Dienstverhältnisse ist für ihre dienstvertraglichen Aufgaben, Rechte und Pflichten dieses Gesetz in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Für sie gelten bis dahin die für die Regionaldirektorin oder den Regionaldirektor und die Beigeordneten geltenden Regelungen entsprechend. § 16 Absatz 1 Satz 2 gilt erstmals für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu gewählte Regionaldirektorin oder den neu gewählten Regionaldirektor sowie für die jeweils neu gewählten Beigeordneten.
Die Rechtsstellung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen hauptamtlichen Stadtverbandsbeigeordneten bleibt bis zum Ablauf ihrer…
Die Rechtsstellung der Kreisdirektorinnen und Kreisdirektoren, die zu Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2025 anlässlich der allgemeinen Kommunalwahlen…
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im übrigen die allgemeinen…
Die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor hat
Hauptberufliche Rektoratsmitglieder sind, soweit andere Gesetze oder Verordnungen nicht etwas anderes bestimmen, im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf oder…
Die Bestimmungen des Ersten bis Vierten Teils gelten entsprechend für die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.