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Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 2 des Gesetzes zur Stärkung des Regionalverbands Ruhr vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436) bestehende Verbandsversammlung ist § 10 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit der Mitgliedskörperschaften weiter anzuwenden.
Die in § 7 Absatz 2 Satz 1 genannte Frist gilt für alle ab dem 15. Dezember 2021 verkündeten Satzungen. Für alle vorher verkündeten Satzungen gelten die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fristen.
Die in § 21 Absatz 3 genannten Fristen gelten für alle ab dem 15. Dezember 2021 gefassten beziehungsweise öffentlich bekannt gemachten Beschlüsse. Für alle vorher gefassten beziehungsweise öffentlich bekannt gemachten Beschlüsse gelten die zum Zeitpunkt des Beschlusses beziehungsweise der Bekanntmachung geltenden Fristen.
Die in § 7 Absatz 6 Satz 1 genannte Frist gilt für alle ab dem 15. Dezember 2021 verkündeten Satzungen und ortsrechtlichen Bestimmungen. Für alle vorher…
Die in § 6 Absatz 3 Satz 1 genannte Frist gilt für alle ab dem 15. Dezember 2021 verkündeten Satzungen. Für alle vorher verkündeten Satzungen gelten die zum…
Die in § 5 Absatz 6 Satz 1 genannte Frist gilt für alle ab dem 15. Dezember 2021 verkündeten Satzungen und ortsrechtlichen Bestimmungen. Für alle vorher…
Die auf Grund der nach dem Ablauf des 8. Januar2024 geltenden Fassung erforderlichen Änderungen zur Bekanntgabe nach § 3 Absatz 1 sind spätestens zum 1. Januar…
Die Regelungen der Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 25. März 2026 (GV. NRW S. 222) gelten für Aufwendungen, die nach dem 31.…
§ 17a ist erst ab dem 1. Oktober 2020 anzuwenden. § 21 Absatz 3 Satz 5 bis 7 ist erst ab dem 1. Januar 2031 anzuwenden. § 81 Absatz 2 Satz 1 ist erst ab dem 1.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.