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Streitigkeiten über die Auslegung dieses Abkommens sind, soweit sie nicht beigelegt werden können, auf Verlangen einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Der Bund bestimmt zwei Mitglieder, Saarland und Rheinland-Pfalz bestimmen je ein Mitglied, und zwar innerhalb von drei Monaten, nachdem das Verlangen geäußert ist. Dazu wird ein Obmann vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs bestellt. Dieser wird auch die Mitglieder des Schiedsgerichts benennen, soweit diese nicht innerhalb der genannten Frist bestimmt worden sind. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Enscheidungen sind bindend.
Der Schiedsvertrag wird in einer besonderen Urkunde niedergelegt.