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Ergibt sich aus wichtigen Gründen, besonders aus gesetzlichen Maßnahmen, dass Änderungen oder Ergänzungen der in diesem Abkommen getroffenen Vereinbarungen erforderlich werden, so sind sie unverzüglich in vertrauensvoller Zusammenarbeit zu vereinbaren. Schluss-Protokoll Schluss-Protokoll zu dem Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über den Ausbau der Saar zwischen Saarbrücken und der Mündung Anlässlich der Unterzeichnung des Verwaltungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über den Ausbau der Saar zwischen Saarbrücken und der Mündung am 28. März 1974 in Bonn erklären die Unterzeichnenden: Bau- und Finanzierungsprogramm für den Ausbau der Saar Jahr Bedarf Anteile (Mill. DM) (Mill. DM) Bund Länder im Jahr Summe im Jahr Summe im Jahr Summe bis 1973 36 36 36 36 - - 1974 9 45 6 42 3 3 1975 9 54 6 48 3 6 1976 30 84 20 68 10 16 1977 75 159 20 88 55 71 1978 90 249 30 118 60 131 1979 120 369 80 198 40 171 1980 120 489 100 298 20 191 1981 120 609 100 398 20 211 1982 120 729 88 486 32 243 1983 90 819 60 546 30 273 1984 51 870 34 580 17 290 Schiedsvertrag Schiedsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz gemäß § 9 des am 28. März 1974 geschlossenen Verwaltungsabkommens über den Ausbau der Saar Streitigkeiten über die Auslegung dieses Abkommens sind, soweit sie nicht beigelegt werden können, auf Verlangen einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Der Bund bestimmt zwei Mitglieder, Saarland und Rheinland-Pfalz bestimmen je ein Mitglied, und zwar innerhalb von drei Monaten, nachdem das Verlangen geäußert ist. Dazu wird ein Obmann vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs bestellt. Dieser wird auch die Mitglieder des Schiedsgerichts benennen, soweit diese nicht innerhalb der genannten Frist bestimmt worden sind. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend.
Es besteht Übereinstimmung über das in der Anlage zu diesem Schluss-Protokoll beigefügte Bau- und Finanzierungsprogramm, das auf der Grundlage des § 4 Abs. l des Verwaltungsabkommens erstellt und nach § 4 Abs. 2 des Verwaltungsabkommens abgestimmt ist.
Zur Förderung der Ziele des Verwaltungsabkommens treffen die Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen um den bestmöglichen Abfluss- und Gütezustand der Saar und ihrer Zuflüsse sicherzustellen und die Wärmebelastung in vertretbaren Grenzen zu halten. Die Länder und der Bund sorgen für eine zweckmäßige Zusammenarbeit der Landesbehörden mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.