Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen der Anlage 2 entsprechen.
Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn die Grenzwerte für die in der Anlage 2 aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter im Gewässer eingehalten werden oder nachteilige Auswirkungen nicht zu erwarten sind.
Andere Rechtsvorschriften über die Benutzung der Gewässer bleiben unberührt.