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Abweichungen von den Anforderungen des § 3 Abs. 1 sind nur zulässig,
bei den Parametern, die in Anlage 2 mit „(O)“ gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen;
wenn die in der Anlage 2 festgelegten Grenzwerte aufgrund natürlicher Anreicherungen überschritten werden.