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1Wird ein Verwaltungsakt auf einen Rechtsbehelf hin, der nicht von dem Kostenpflichtigen eingelegt worden ist, im Widerspruchs- oder Beschwerdeverfahren oder durch gerichtliches Urteil aufgehoben, so ist eine bereits gezahlte Gebühr insoweit zurückzuzahlen, als sie die für eine Ablehnung des Antrags zu entrichtende Gebühr übersteigt. 2Hat der Rechtsbehelf wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften Erfolg, so ist die Gebühr in voller Höhe zurückzuzahlen.
1Zu Unrecht geleistete Gebühren sind zu erstatten. 2Dies gilt nicht für Zahlungen auf Grund von unanfechtbar gewordenen Gebührenbescheiden.
Der Anspruch entsteht mit dem Eingang der nicht gerechtfertigten Gebührenzahlung.
Er wird fällig mit der Festsetzung des zu erstattenden Betrags durch die zuständige Behörde oder das zuständige Organ.