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1Der Anspruch auf Zahlung von Verwaltungsgebühren entsteht mit der Vollendung der Amtshandlung, im Fall des § 9 Abs. 2 mit der Rücknahme des Antrags. 2Er wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.
Der Anspruch auf Zahlung von Benutzungsgebühren entsteht und wird fällig mit dem Beginn der Benutzung.
1Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Vornahme der Handlungen, welche die Auslagen erfordern. 2Er wird fällig mit Anforderung der Auslagenerstattung.
1Die Bekanntgabe nach den Absätzen 1 und 3 kann formlos erfolgen. 2Auf Verlangen des Gebührenschuldners ist die Gebührenfestsetzung durch Gebührenbescheid bekannt zu geben, der enthalten muss
die Amtshandlung,
die Höhe und Berechnung der zu entrichtenden Gebühren,
die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr,
die Behörde oder das Organ, an die zu zahlen ist,
die Zahlungsfrist,
eine Belehrung, welches Rechtsmittel zulässig, binnen welcher Frist und bei welcher Behörde es einzulegen ist.
Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, soweit die zuständige Stelle nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. Bedarf diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen…
Er wird fällig mit der Festsetzung des zu erstattenden Betrags durch die zuständige Behörde oder das zuständige Organ.
Soweit ein Antrag notwendig ist, entsteht die Gebührenschuld dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der…
Die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach § 1 sowie die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 9 entsteht mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.