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Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 2 Absatz 2 Nummer 2) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Person auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs, Zuhälterei, Widerstand gegen die Staatsgewalt oder einer gemeingefährlichen Straftat,
einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die insbesondere
gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,
wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieser Verordnung verstoßen haben,
trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind,
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung einen Betreuer nach den §§ 1814 folgenden des Bürgerlichen Gesetzbuchs haben.