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Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist, hat die Haltungsperson auf Verlangen der Behörde die das Tier betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Sie hat der zuständigen Behörde insbesondere unverzüglich mitzuteilen
ein Abhandenkommen des Tieres,
eine Änderung der Anschrift der Haltungsperson,
eine Änderung der für die Betreuung verantwortlichen Person, wenn das Tier von einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personenvereinigung gehalten wird,
eine Änderung des Haltungsortes sowie wesentliche Änderungen der dem Halten des Tieres dienenden Räume, Einrichtungen und deren Beschaffenheit,
die Beendigung der Haltung,
Veränderungen im Tierbestand (Zugänge und Abgänge) einschließlich des Abhandenkommens eines Tieres (für Nachzuchten der Tiere der Anlage, Abschnitt V, kann die Mitteilung halbjährlich erfolgen),
Namen und Anschrift einer neuen Haltungsperson des Tieres.
Sofern im Fall des § 4 Absatz 1 die zuständige Behörde nicht erreichbar ist, hat die Mitteilung unverzüglich an die zuständige Ortspolizeibehörde oder die Vollzugspolizei zu erfolgen.
Beschäftigte oder sonstige Beauftragte der zuständigen Behörde dürfen, soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Prüfung der Richtigkeit der nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 5 erforderlich ist, Grundstücke und Wohnungen, auf oder in denen ein gefährliches Tier im Sinne der Anlage gehalten wird oder gehalten werden soll, nach Maßgabe des § 19 des Saarländischen Polizeigesetzes betreten. Für Durchsuchungen gilt § 20 des Saarländischen Polizeigesetzes entsprechend.
Wer ein gefährliches Tier im Sinne dieser Verordnung veräußert oder abgibt, hat der erwerbenden Person mitzuteilen, dass es sich um ein gefährliches Tier handelt.
Bei einem Wechsel des Haltungsortes außerhalb des Saarlandes unterrichtet die bisher zuständige Behörde die nunmehr zuständige Behörde über Feststellungen nach § 2 Absatz 2.