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Die Haltung gefährlicher Tiere im Sinne der Anlage ist der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor Beginn der Haltung anzuzeigen.
Die Haltungsperson hat Nachweis zu erbringen über
die Art (wissenschaftliche Bezeichnung und deutscher Name) und Anzahl der gehaltenen Tiere,
die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse der Haltungsperson über die Haltung und Pflege der Tiere (Sachkunde), worüber auf Verlangen der zuständigen Behörde in einem Fachgespräch Nachweis zu führen ist,
das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes; in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 3 kann von der Haltungsperson die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangt werden,
die Volljährigkeit der Haltungsperson,
die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung, die Gewähr dafür bietet, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht,
für Zeiten der Verhinderung der Haltungsperson eine sachkundige und zuverlässige Person zur Betreuung und Pflege des Tieres,
bei der Haltung eines Tieres einer giftigen Art, für die ein kommerziell produziertes Antivenin zur Verfügung steht, die Mitgliedschaft in einem Serumdepot, welches geeignete Gegenmittel zur Behandlung von Vergiftungen durch das Tier bereithält und bei Bedarf unverzüglich zur Verfügung stellt.
Die Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung bleibt unberührt.