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Ordnungswidrig im Sinne des § 63 Absatz 1 des Saarländischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Absatz 1 ein Tier ohne Anzeige bei der zuständigen Behörde hält,
die erforderlichen Nachweise nach § 2 Absatz 2 nicht einreicht oder nach entsprechender Aufforderung durch die zuständige Behörde nicht innerhalb einer gesetzten Frist nachreicht,
entgegen § 4 Absatz 1 bis 3 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt, eine Feststellung nicht ermöglicht, eine Auskunft nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
entgegen § 8 der Pflicht zur Anzeige der Haltung eines oder mehrerer gefährlicher Tiere nicht oder nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nachkommt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.