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Zuständige Behörde für den Vollzug dieser Verordnung ist das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz. Das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz ist zugleich auch Sonderpolizeibehörde im Sinne des § 75 Absatz 3 des Saarländischen Polizeigesetzes.