Art. 1 Abs. 2 32008L0072Die Artikel 2 bis 20 sowie Artikel 23 gelten für die in Anhang II aufgeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden. Diese Artikel gelten auch für…
Art. 1 Abs. 1 32003L0091RICHTLINIE 2003/91/EG DER KOMMISSION vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten nehmen Sorten von Gemüsearten, die die Anforderungen gemäß Absatz 2 erfüllen, in einen nationalen Katalog im Sinne von Artikel 3 Absatz 2…
Art. 14 Abs. 2 32008L0072Das Inverkehrbringen von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, dessen Sorte im „Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten“ verzeichnet ist, darf…
Art. 3 Buchst. b 32008L0072„Pflanzgut“: Pflanzenteile und ganze Pflanzen — bei veredelten Pflanzen einschließlich der veredelten Komponenten —, die zur Gemüseerzeugung gepflanzt werden…