Erwägungsgrund 14 32008L0072
Zur Gewährleistung der Sortenechtheit und der vorschriftsmäßigen Vermarktung von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut sollten Gemeinschaftsvorschriften für die Trennung der Partien sowie für das Kennzeichnen festgelegt werden. Die verwendete Kennzeichnung sollte die für die amtliche Prüfung und die Unterrichtung des Verwenders notwendigen Angaben aufweisen.