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Saatgut, außer von Kartoffel, das im Ausland erzeugt worden ist, darf ohne Prüfung des Feldbestandes im Inland anerkannt werden wenn eine der Prüfung des Feldbestandes im Inland gleichstehende Prüfung ergeben hat, dass der Feldbestand den festgesetzten Anforderungen entspricht.
als Basissaatgut, wenn es aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist,
als Zertifiziertes Saatgut,
Der Prüfung des Feldbestandes im Inland steht gleich die Prüfung durch eine mit solchen Prüfungen amtlich betraute Stelle
in einem anderen Vertragsstaat,
in einem anderen Staat, soweit nach Feststellung in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Prüfung des Feldbestandes den in den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen entspricht; das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die Feststellung im Bundesanzeiger bekannt.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von Futterpflanzen, das — unmittelbar von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut stammt, das entweder in einem…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Gemüsesaatgut, das — unmittelbar von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut stammt, das entweder in einem dritten…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Getreidesaatgut, das — unmittelbar von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung stammt, das…
Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass in Drittländern geerntetes Saatgut von Öl- und Faserpflanzen auf Antrag amtlich anerkannt wird, wenn folgende…
ob in einem dritten Land geerntetes Gemüsesaatgut, das hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der zu seiner Prüfung, seiner Identitätssicherung, seiner…
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