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§ 15 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 15a Abs. 1 sowie die nach § 15 Abs. 3 Satz 2, § 15a Abs. 2 und § 17 erlassenen Rechtsverordnungen sind nicht anzuwenden auf Saatgut und Vermehrungsmaterial,
das sich in einem Freihafen oder unter zollamtlicher Überwachung befindet,
das zur Aussaat oder zum Anpflanzen auf Grundstücken im Grenzbereich diesseits der Grenze bestimmt ist, die von Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden jenseits der Grenze aus bewirtschaftet werden.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann die Einfuhr von Saatgut, das den Vorschriften des § 15 nicht entspricht, genehmigen, wenn das Saatgut
für die Vermehrung auf Grund eines Vermehrungsvertrages bestimmt ist und das erzeugte Saatgut ausgeführt werden soll,
auf Grund eines Vermehrungsvertrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 im Ausland vermehrt worden ist,
auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2 in den Verkehr gebracht werden darf,
für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bearbeitung
wieder ausgeführt werden soll oder
als Standardsaatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder als Handelssaatgut zugelassen werden soll, soweit das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Kategorien durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 oder 2 gestattet ist,
als nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechendes Saatgut ausgeführt worden ist,
für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist,
für Prüfungen zu amtlichen Zwecken bestimmt ist.
Absatz 2 Nr. 1, 5 Buchstabe a, Nr. 6, 7 und 8 sowie Nr. 3 in Verbindung mit § 3a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für Vermehrungsmaterial, das die Voraussetzungen für die Einfuhr nach § 15a nicht erfüllt.
Die Mitgliedstaaten können abweichend von Artikel 3 gestatten, Mit Ausnahme der in Artikel 18 vorgesehenen Fälle der Vermehrung außerhalb der Gemeinschaft…
Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend von Artikel 3 gestatten, Mit Ausnahme der in Artikel 22 vorgesehenen Fälle der Vermehrung außerhalb der…
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, zur Erleichterung des Verkehrs mit Saatgut, soweit es mit dem Schutz des…
Saatgut einer Sorte, die ausschließlich in einem der Sortenliste entsprechenden amtlichen Verzeichnis außerhalb der Vertragsstaaten eingetragen ist, kann…
"Zur Ausfuhr außerhalb der Vertragsstaaten" bei Saatgut, das nach § 4 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt worden oder das nicht zum Anbau in einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 4 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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