§ 20 Abs. 1 SortSchG 1985Sortenschutzgesetz
Die Widerspruchsausschüsse bestehen jeweils aus dem Präsidenten oder einem von ihm bestimmten weiteren Mitglied des Bundessortenamtes als Vorsitzendem, zwei vom…
§ 17 Abs. 1 SortSchG 1985Sortenschutzgesetz
Das Bundessortenamt besteht aus dem Präsidenten und weiteren Mitgliedern. Sie müssen besondere Fachkunde auf dem Gebiet des Sortenwesens (fachkundige…
§ 19 Abs. 1 SortSchG 1985Sortenschutzgesetz
Die Prüfabteilungen bestehen jeweils aus einem vom Präsidenten bestimmten fachkundigen Mitglied des Bundessortenamtes.
§ 18 Abs. 1 SortSchG 1985Sortenschutzgesetz
Im Bundessortenamt werden gebildet Der Präsident setzt ihre Zahl fest und regelt die Geschäftsverteilung.
§ 41 SaatGFörmliches Verwaltungsverfahren
Auf das Verfahren vor den Sortenausschüssen und den Widerspruchsausschüssen sind die Vorschriften der §§ 63 bis 69 und 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über…