§ 39 SaatGSaatgutverkehrsgesetz
Die Sortenausschüsse bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und die Beisitzer sind vom Präsidenten bestimmte Mitglieder des…
§ 40 Abs. 1 SaatGSaatgutverkehrsgesetz
Die Widerspruchsausschüsse bestehen jeweils aus dem Präsidenten oder einem von ihm bestimmten weiteren Mitglied des Bundessortenamtes als Vorsitzendem, einem…
§ 38 Abs. 1 SaatGSaatgutverkehrsgesetz
Im Bundessortenamt werden gebildet Der Präsident des Bundessortenamtes setzt ihre Zahl fest und regelt die Geschäftsverteilung.
§ 2 Abs. 3 LRHG NRWGesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen
Die Prüfungsabteilungen bestehen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und den Abteilungsleiterinnen oder…
§ 26 Abs. 2 SortSchG 1985Prüfung
Das Bundessortenamt kann den Anbau oder die sonst erforderlichen Untersuchungen durch andere fachlich geeignete Stellen, auch im Ausland, durchführen lassen und…