§ 3 SaatG
Saatgut darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Saatgut darf Wer Saatgut einer Sorte, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat beim Anbieten des Saatgutes in Verkaufskatalogen oder mittels eines anderen in schriftlicher Form verfassten Angebotsträgers deutlich auf den Umstand der gentechnischen Veränderung hinzuweisen.
es als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut anerkannt ist,
sein Inverkehrbringen als Standardsaatgut, Handelssaatgut oder Behelfssaatgut durch Rechtsverordnung nach § 11 gestattet ist und es
bei Standardsaatgut den dafür festgesetzten Anforderungen entspricht,
bei Handelssaatgut zugelassen und in den Fällen des § 13 Abs. 2 formecht ist,
bei Behelfssaatgut den dafür festgesetzten Anforderungen entspricht und in den Fällen des § 14 formecht ist,
sein Inverkehrbringen nach Absatz 2 oder nach § 6, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1, genehmigt ist,
seine Einfuhr nach § 15 zulässig oder nach § 18 Abs. 2 genehmigt ist,
es als Vorstufensaatgut einer zugelassenen Sorte, ohne anerkannt zu sein, auf Grund eines Vermehrungsvertrages an eine der Vertragsparteien abgegeben wird, ausgenommen im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2,
es für Ausstellungszwecke oder für den Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist,
sein Inverkehrbringen durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 gestattet ist,
es für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke bestimmt ist; für Saatgut einer Sorte nach § 30 Abs. 5 oder 6 gilt dies nur, wenn erteilt worden ist oder
im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort genannte Zulassung oder Genehmigung,
im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort genannte Genehmigung
sein Inverkehrbringen im Rahmen einer genehmigten Freisetzung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes erfolgt.
nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 nur so lange in den Verkehr gebracht werden, als es den durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2, § 25 oder bei eingeführtem Saatgut den durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzten Anforderungen entspricht,
nach Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 7 nur so lange in den Verkehr gebracht werden, als
eine vom Bundessortenamt für das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte nach § 36 Abs. 3 Satz 2 oder § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder
eine in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlichte Auslauffrist für das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte noch nicht abgelaufen ist und
in Mischungen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 26 gestattet ist.
Abweichend von Absatz 1 kann das Bundessortenamt das Inverkehrbringen von Saatgut genehmigen und hierfür Höchstmengen festsetzen. Es hat die Genehmigung mit den zum Schutz des Verbrauchers erforderlichen Auflagen zu verbinden. Der Antrag auf eine Genehmigung nach Satz 1 für Saatgut einer Sorte nach § 30 Abs. 5 oder 6 ist nur zulässig, wenn der Antragsteller gegenüber dem Bundessortenamt nachgewiesen hat, dass erteilt worden ist.
von Sorten landwirtschaftlicher Arten, deren Zulassung beantragt worden ist, zu Versuchszwecken, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 fallen, oder
von Sorten von Gemüsearten, deren Zulassung oder deren Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates beantragt worden ist, für einen begrenzten Zeitraum nach Vorlage von Informationen über die bisherigen Ergebnisse der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen
im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort genannte Zulassung oder Genehmigung und
im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort genannte Genehmigung für das Inverkehrbringen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b kann insbesondere geregelt werden,
über Absatz 1 hinausgehende oder von Absatz 1 abweichende Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut vorzuschreiben, soweit diese Saatgut betreffen, das
chemisch behandelt ist,
zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist,
zur Nutzung im ökologischen Landbau bestimmt ist,
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 2 näher zu bestimmen sowie das Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zu regeln.
dass Saatgut
nur in bestimmten Regionen erzeugt und dort in den Verkehr gebracht werden darf,
nur unter Beachtung bestimmter Anforderungen, insbesondere an die Menge, in den Verkehr gebracht werden darf,
dass das Inverkehrbringen von Saatgut der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf,
dass Aufzeichnungen, insbesondere über die Zusammensetzung von Saatgutpartien, die Herkunft des Saatgutes, die Lage der Vermehrungsflächen, den Erntezeitpunkt und die Saatgutqualität, zu machen und aufzubewahren sind,
die Zuständigkeit des Bundessortenamtes zur Festsetzung von Höchstmengen für das Inverkehrbringen sowie
das jeweilige Verfahren.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Höchstmengen für das Inverkehrbringen von Saatgut nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 festzusetzen.