§ 22 SaatV
Gestattung des Inverkehrbringens
Handelssaatgut folgender Arten darf nach Zulassung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden:
1.
Leguminosen:Esparsette,Pannonische Wicke;
2.
Öl- und Faserpflanzen:Schwarzer Senf.
Handelssaatgut folgender Arten darf nach Zulassung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden:
Leguminosen:Esparsette,Pannonische Wicke;
Öl- und Faserpflanzen:Schwarzer Senf.