SachenRBerG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 76 SachenRBerGGewährleistungGesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet · Kapitel 2, Abschnitt 3, Unterabschnitt 4 § 75§ 77 Der Verkäufer haftet nicht für Sachmängel des Grundstücks.