SachenRBerG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 77 SachenRBerGKostenGesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet · Kapitel 2, Abschnitt 3, Unterabschnitt 4 § 76§ 78 Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sind zwischen den Vertragsparteien zu teilen.