UmwG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 235 UmwGAnmeldung des FormwechselsUmwandlungsgesetz · Fünftes Buch, Zweiter Teil, Zweiter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt § 234§ 236 Die Anmeldung nach § 198 ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.