Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Aufgaben des Betriebsrats im Betrieb der Aktiengesellschaft nimmt übergangsweise der bisherige Personalrat nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Artikel 221 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2434), in der jeweils geltenden Fassung, wahr. Das Übergangsmandat des jeweiligen Personalrats endet, sobald in dem Betrieb ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens sechs Monate nach der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.