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Die Aufgaben der Betriebsräte in den Betrieben der WestLB AG nehmen die bisherigen örtlichen Personalräte übergangsweise nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518) wahr. Das Übergangsmandat des jeweiligen Personalrats endet, sobald in dem jeweiligen Betrieb ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist, spätestens sechs Monate nach Eintragung der WestLB AG in das Handelsregister.
Die Aufgaben des Gesamtbetriebsrates nimmt der bisherige Gesamtpersonalrat der Westdeutschen Landesbank Girozentrale übergangsweise nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518) wahr. Das Übergangsmandat des Gesamtpersonalrates endet, sobald ein Gesamtbetriebsrat bei der WestLB AG gebildet ist, spätestens sechs Monate nach Eintragung der WestLB AG in das Handelsregister.
Die örtlichen Personalräte in den Dienststellen, die als Betriebe oder Betriebsteile auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übergehen, bleiben übergangsweise…
Die örtlichen Personalräte in den Betrieben oder Betriebsteilen der Westdeutschen Landesbank Girozentrale behalten ihre Zuständigkeit auch für die Betriebe oder…
Die Aufgaben des Betriebsrates in den Betrieben und Betriebsteilen der Aktiengesellschaft nimmt der bisherige Personalrat übergangsweise wahr. Das…
Die Aufgaben der Betriebsräte in den Betrieben und Betriebsteilen der Aktiengesellschaft nehmen die bisherigen örtlichen Personalräte, die Aufgaben des…
Der bei dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. bestehende Betriebsrat nimmt ab dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt übergangsweise die…
Der das Übergangsmandat ausübende Betriebsrat hat unverzüglich nach Wirksamwerden des Rechtsformwechsels einen Wahlvorstand zur Einleitung der Personalratswahl…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.