§ 3 SächsGDGSächsisches Gesundheitsdienstgesetz
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Durchführung des Amtsarztkurses und…
Art. 2 SN-10179Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen
„§ 2a Amtsarztkurs Das Staatsministerium für Soziales erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Durchführung des Amtsarztkurses und zur Prüfung der…
Art. 1 Nr. 3 Buchst. a SN-12503Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über Folgeänderungen nach Auflösung des Bildungszentrums
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz richtet einen Fortbildungs- und Prüfungsausschuss unter Vorsitz…
Art. 1 SN-20950Gesetz zur Anpassung des Rechts über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen
„(3) Das Gesundheitsamt wird von der Amtsärztin oder dem Amtsarzt geleitet. Zur Amtsärztin oder zum Amtsarzt darf nur bestellt werden, wer einen Amtsarztkurs…
§ 4 Abs. 1 SächsAAKVOAntrag
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz entscheidet auf Antrag über die Zulassung zum Amtsarztkurs.