§ 3 Nr. 7 SächsGDGSächsisches Gesundheitsdienstgesetz
die Anerkennung vergleichbarer Fortbildungen in anderen Bundesländern.
Art. 2 Satz 2 Nr. 7 SN-10179Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen
die Anerkennung vergleichbarer Fortbildungen in anderen Bundesländern.“
§ 1 SächsAAKVOZuständigkeiten, Fortbildungsort
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ist zuständig für die Organisation und Durchführung des Amtsarztkurses und der Prüfung über die…
Art. 1 Abs. 9 SN-1478Gesetz zur Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes und des Heilberufezuständigkeitsgesetzes
Absatz 8 gilt entsprechend für eine außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes absolvierte Weiterbildung, die von einem anderen…
§ 9 Abs. 2 ÖffGesÄrztWBV SLVerordnung über die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ für Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte Vom 19. Februar 2004
Eine nach dem Recht eines anderen Bundeslandes begonnene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten…