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Der Prüfungsausschuss erkennt eine von den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 abweichende Tätigkeit oder Weiterbildung als Zulassungsvoraussetzung an, wenn der andere Bildungsgang gleichwertig ist.
Eine nach dem Recht eines anderen Bundeslandes begonnene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Verordnung abgeschlossen werden. Von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 abweichende Weiterbildungszeiten sind anzurechnen, wenn die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte - nach Anhörung des Prüfungsausschusses.
Im Weiteren gelten die §§ 2 und 3 der Weiterbildungsprüfungsordnung gemäß § 6 Abs. 9 der Weiterbildungsordnung für die Zahnärzte des Saarlandes vom 12. September 1979 (Saarländisches Ärzteblatt 12/1979) in der jeweils geltenden Fassung.