§ 2 Abs. 1 SPädZBV SLVerordnung - Prüfungsordnung - über die Prüfung zum Erwerb einer sonderpädagogischen Zusatzbefähigung für sozialpädagogische Fachkräfte Vom 17. September 1997
Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Der Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird vom Vorsitzenden/von der…
§ 19 Abs. 1 VAPgA NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes im Landes Nordrhein-Westfalen
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen Teil voraus. Der Prüfungsausschuss bestimmt die…
§ 20 Abs. 1 VAP2.1-baut.D-Gem NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus. Der Institutsvorsteher setzt den…
§ 2 Abs. 1 SPädQualV SLVerordnung - Prüfungsordnung - über die Prüfung zum Erwerb einer sonderpädagogischen Qualifikation für die Arbeit in sozialpädagogischen Einrichtungen Vom 17. September 1997
Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Der Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird vom Vorsitzenden/von der…
§ 6 Abs. 2 SächsFAssVOSächsische Fachassistentenverordnung
Die oder der Ausschussvorsitzende entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und teilt der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber schriftlich Ort und Zeit…