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Zur jeweiligen Prüfungsarbeit wird durch den Vorsitzenden des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses nicht zugelassen, wer mehr als 10 Tage der zu prüfenden Lehrgebiete versäumt hat.
Zur mündlichen Prüfung wird durch den Vorsitzenden des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses zugelassen, wer nicht mehr als 20 Tage entschuldigt versäumt und die schriftliche Prüfung bestanden hat. Wird die Anzahl der versäumten Tage überschritten, kann der Fortbildungs- und Prüfungsausschuss den Prüfling auf Antrag zur Prüfung zulassen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Ziel des Amtsarztkurses nicht gefährdet wird.
Im Falle einer Nichtzulassung gemäß den Absätzen 1 oder 2 sind versäumte Themengebiete vor der Prüfungszulassung im Rahmen des folgenden Amtsarztkurses nachzuholen.
Bei Versäumnissen, die über die Zeiten gemäß Absatz 2 hinausgehen, ist eine Fortführung des Amtsarztkurses unter Anrechnung erbrachter Leistungen möglich, wenn der Zeitraum vom Beginn des Amtsarztkurses bis zur Anmeldung zur mündlichen Prüfung 4 Jahre nicht überschreitet. Wird diese Frist überschritten, erfolgt keine Prüfungszulassung mehr. Der Amtsarztkurs ist zu wiederholen.
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor Ende der Weiterbildung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über die…
Die Zulassung zur Prüfung kann nur erteilt werden, wenn die Nachweise des Absatzes 1 Satz 3 erbracht wurden und die nach § 3 Absatz 5 zulässigen Fehlzeiten…
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens vier Monate vor Ende des Lehrgangs bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über die Leitung…
die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin nachgeholt wird.
Im Fall des Absatzes 2 müssen die Bedingungen bis spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin erfüllt sein. Erbringt der Prüfling die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.