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Der Abgabepflichtige hat der zuständigen Behörde in Schriftform die Angaben zu machen, die zur Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten nach §§ 4, 6 Abs. 1, §§ 7 und 8 AbwAG erforderlich sind, und sie zusammen mit den dazugehörenden Unterlagen, insbesondere einem Nachweis der Jahresschmutzwassermenge, (Abgabeerklärung) der zuständigen Behörde bis zum 31. März des auf die Abwassereinleitung folgenden Jahres vorzulegen. Zum Nachweis der Jahresschmutzwassermenge kann die nach § 11 zuständige Behörde die Eigenkontrollergebnisse anfordern.
Für Anträge, Erklärungen und Anzeigen nach dem Abwasserabgabengesetz oder nach diesem Gesetz sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die von der obersten Wasserbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben werden.
1Wird die Abgabe nicht auf Grund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides ermittelt, hat der Abgabepflichtige, unbeschadet seiner Verpflichtung im…
Die Länder können bestimmen, dass der Abgabepflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen, die für eine Schätzung…
Wird die Abgabe nicht auf Grund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids oder auf Grund der Genehmigung einer Flusskläranlage ermittelt, hat der…
Ein Abwassereinleiter, dessen Abwassereinleitung nicht durch einen den Anforderungen des § 4 Absatz 1 des Abwasserabgabengesetzes in Verbindung mit Absatz 1…
Im Fall des § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes sind die entstandenen Aufwendungen von den Abgabepflichtigen schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.