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Der Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes sowie der zu diesen Gesetzen ergangenen Verordnungen obliegt der oberen Wasserbehörde.
§ 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes des Freistaates Sachsen vom 19. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 156) wird wie folgt gefaßt: “(2) Die oberste Wasserbehörde…
Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abwasserabgabengesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen obliegt, soweit…
1Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz überwacht die Erfüllung der nach dem Abwasserabgabengesetz und dem Elften Teil dieses Gesetzes begründeten…
den Vollzug der Regelungen über die Wasserentnahmeabgabe nach den §§ 91 bis 91g SächsWG,
Die öffentlich-rechtliche Körperschaft, der die Aufgabe der Abwasserbeseitigung obliegt oder gemäß § 50 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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