§ 133 SWG
(zu § 11 AbwAG) Abgabeerklärung
1Wird die Abgabe nicht auf Grund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides ermittelt, hat der Abgabepflichtige, unbeschadet seiner Verpflichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 AbwAG, die Schadeinheiten des Abwassers selbst zu berechnen und mit den für die Ermittlung oder Schätzung notwendigen Daten und Unterlagen der Festsetzungsbehörde spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums vorzulegen (Abgabeerklärung). 2Die Abgabeerklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 3Die Festsetzungsbehörde kann die Frist zur Abgabeerklärung längstens um ein halbes Jahr verlängern.