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Die Einleitung von Niederschlagswasser bleibt auf Antrag abgabefrei
für in einer Kanalisation abfließendes Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch nur in einem unvermeidbaren Maße in seinen Eigenschaften verändert ist (Trennsystem) oder
für aus einer Kanalisation im Mischsystem abfließendes Wasser, wenn das zurückgehaltene Mischwasser mindestens gemäß § 57 Abs. 1 WHG behandelt wird,
sofern die Abwasseranlagen entsprechend § 60 Abs. 1 WHG errichtet und betrieben werden und die Anforderungen des Zulassungsbescheids erfüllt sind. Der Antrag ist bis zum 31. März des auf die Einleitung folgenden Veranlagungszeitraums zu stellen.
Entsprechen nach siedlungswasserwirtschaftlichen Maßstäben abgegrenzte Teileinzugsgebiete eines Kanalnetzes den Anforderungen des Absatzes 1, so bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser entsprechend dem Anteil der angeschlossenen Einwohner in diesem Teileinzugsgebiet abgabefrei.
Bei der Berechnung der Zahl der Schadeinheiten ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Veranlagungszeitraumes auszugehen.
Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt.
Die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 7 des Abwasserabgabengesetzes) bleibt auf Antrag abgabefrei, wenn
1Auf Antrag des Abgabepflichtigen bleibt das Einleiten von Niederschlagswasser abgabefrei, wenn den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik im Sinne des…
das Antragserfordernis für die Abgabenfreiheit für die Einleitung von Niederschlagswasser nach § 6 Abs. 1.
Zu der insgesamt geschuldeten Abgabe nach § 10 Absatz 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes gehört auch die Abgabe, die für das Einleiten von verschmutztem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.