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Die Gemeinden dürfen durch Satzung zusätzlich zu den in § 30 Abs. 2 BMG genannten Daten weitere, für die Erhebung der Gästetaxe nach § 34 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erforderliche Daten auf dem Meldeschein erheben. Für Gemeinden, die dem Anwendungsbereich der Kurtaxordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2003 (SächsGVBl. S. 704; 2004 S. 242), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterfallen, kann das Staatsministerium der Finanzen die entsprechenden Daten durch Rechtsverordnung bestimmen. Die Verwendung von Meldescheinen, die die Muster des nach § 11 Nr. 1 zu bestimmenden Meldescheins entsprechend ergänzen, ist in den betreffenden Gemeinden zulässig.
Die Kurtaxordnungen für die einzelnen Staatsbäder erlässt das Staatsministerium der Finanzen als Rechtsverordnungen. Die Kurtaxordnungen haben insbesondere…
Örtliche Satzungen zur Erhebung der Kurtaxe oder Fremdenverkehrsabgabe, die aufgrund dieses Gesetzes in der bis zum 19. November 2016 geltenden Fassung erlassen…
„Bestimmung der Daten für die Erhebung der Gästetaxe und der Kurtaxe in den sächsischen Staatsbädern“.
Die Kurtaxordnungen für die einzelnen Staatsbäder erlässt das Staatsministerium der Finanzen als Rechtsverordnungen. Die Kurtaxordnungen haben insbesondere…
§ 34 Abs. 4 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 28. Juni…
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