Gesetze
Gesetz wird geladen …
§ 34 Abs. 4 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 431) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: In den Gemeinden mit Staatsbädern kann anstelle der Erhebung einer eigenen Kurtaxe nach Absatz 1 die Gemeinde einvernehmlich am Aufkommen der Kurtaxe nach § 28 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beteiligt werden, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.“
In den Gemeinden mit Staatsbädern kann anstelle der Erhebung einer eigenen Gästetaxe nach Absatz 1 die Gemeinde einvernehmlich am Aufkommen der Kurtaxe nach §…
Für die Aufwendungen, die durch die Bereitstellung, den Betrieb und die Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen, die in einem Staatsbad zu Kur- und…
Örtliche Satzungen zur Erhebung der Kurtaxe oder Fremdenverkehrsabgabe, die aufgrund dieses Gesetzes in der bis zum 19. November 2016 geltenden Fassung erlassen…
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Erhebung der Kurtaxe in den sächsischen Staatsbädern (Kurtaxordnung) vom 20. April 2001…
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Erhebung der Kurtaxe in den sächsischen Staatsbädern (Kurtaxordnung) in der Fassung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.