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Datenübermittlungen und Auskünfte aus dem Sächsischen Melderegister sind für öffentliche Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes kostenfrei. Im Übrigen werden Verwaltungskosten erhoben nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung.
Soweit die Kosten für den Betrieb des Sächsischen Melderegisters nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 gedeckt werden können, trägt diese der Freistaat Sachsen.
Die SAKD erstattet den Gemeinden die Kosten für die Datenübermittlungen nach § 8 Abs. 2. Es sind die Durchschnittskosten je Einwohnerin und Einwohner zu Grunde zu legen.
Die Kosten für die Erstellung von Verwaltungsstatistiken nach § 2 Abs. 3 Satz 1 trägt die beauftragende Behörde oder Stelle. Es sind Selbstkosten zu erstatten.
die Zahlung der Gebühren und Auslagen an die Meldebehörden sicherzustellen und
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte kann unbeschadet des Artikels 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 für Amtshandlungen und sonstige…
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die SAKD deckt ihre Kosten zunächst aus Entgelten. Sie erhebt für die Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 4a Abs.…
„Im Übrigen werden Verwaltungskosten erhoben nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden…
Der MDR hat den Meldebehörden die durch das Verfahren entstehenden Kosten zu erstatten.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.