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Wechselt die sachliche Zuständigkeit für eine Leistung der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe durch gesetzliche Änderung, tritt der nunmehr zuständige Träger in die Rechte und Pflichten des bisher zuständigen Trägers ein.
§ 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Zuständigkeitswechsel Wechselt die sachliche Zuständigkeit für eine Leistung der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe…
In den aufgrund von Veränderungen der Zuständigkeiten übergehenden Leistungsfällen tritt der zuständige Träger der Sozialhilfe in die Rechte und Pflichten des…
Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der…
Abweichend von § 98 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist in den aufgrund des sachlichen Zuständigkeitswechsels nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 vom…
Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.