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Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Erstattung nach § 136 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird an die zuständigen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Grundlage für die Weiterleitung ist die Zahl der Leistungsberechtigten gemäß § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Eine Verteilung und Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt. Die Landesdirektion Sachsen ruft auf Basis der Angaben der Träger die Erstattung beim Bund ab und zahlt diese aus. Die Träger sind verpflichtet, alle Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit die Landesdirektion Sachsen die Bundeserstattung im Rahmen des § 136 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abrufen und den Nachweis erstellen kann. Die Einzelheiten zur Zahlungsabwicklung und zu den Nachweisen bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz durch Verwaltungsvorschrift.
Nach § 9b wird folgender § 10 eingefügt: „§ 10 Vertragsrecht Zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen nach den §§ 123 bis 134 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Träger der Eingliederungshilfe nach § 10 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung.“
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a Verordnungsermächtigungen Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuzulassen,
andere als pauschale Abrechnungen gemäß § 46 Absatz 5 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu gestatten,
die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gemäß § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen und
gemäß § 128 Absatz 1 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch von der Einschränkung in § 128 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abzuweichen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 3 berücksichtigt bei der Bestimmung der Interessenvertretungen für Menschen mit Behinderungen in angemessener Weise die unterschiedlichen Beeinträchtigungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.“
Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „oder von ihnen gebildete Zweckverbände“ gestrichen.
In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „SGB XII“ durch die Wörter „des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Der bisherige § 11 wird § 11a.
§ 12 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „SGB XII“ durch die Wörter „des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 11a“ ersetzt.
§ 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für
alle teilstationären und stationären Leistungen für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit Ausnahme der Leistungen
nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen, die die Regelaltersgrenze gemäß § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht haben,
alle Leistungen für die in § 53 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie Leistungen des ambulant betreuten Wohnens erhalten,
die Leistungen zum Besuch einer Hochschule im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
die Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs sowie besonderer Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, zur Erlangung der Fahrerlaubnis und zur Instandhaltung sowie die Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,
die Leistungen gemäß § 140 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Zu Grunde zu legen ist das Lebensalter des Leistungsberechtigten zu Beginn des jeweiligen Kalendermonats.“ b) In den Absätzen 1 und 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „SGB XII“ durch die Wörter „des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
§ 14a wird wie folgt geändert:
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen für die Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sachlich richtig sind und den Anforderungen des § 46a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen,“. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „die Nachweise der Ausgaben“ durch die Wörter „der Nachweise der Ausgaben und Einnahmen“ und die Angabe „SGB XII“ wird jeweils durch die Wörter „des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
In Absatz 1 Satz 1 und 4, Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe „SGB XII“ durch die Wörter „des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
§ 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) § 35 Absatz 2 Nummer 1 und 3, § 233 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,“. bbb) In Buchstabe c wird die Angabe „SGB XII“ durch die Wörter „des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „SGB II“ durch die Wörter „des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) § 13 Absatz 4, § 32 Absatz 4 Satz 2, § 35 Absatz 2 Nummer 2, § 186 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, § 202 Absatz 3 Satz 2, § 203 Absatz 3 Satz 2, § 236 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,“. ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „SGB XII“ durch die Wörter „des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. oberste Landessozialbehörde nach § 7 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,“. dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4. oberste Landesjugend- und Sozialbehörde nach § 41 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.“
In Absatz 2 wird die Angabe „SGB II“ durch die Wörter „des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ und die Angabe „SächsGemO“ wird durch die Wörter „Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
In Absatz 3 wird die Angabe „SGB II“ durch die Wörter „des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 62“ durch die Angabe „§ 35“ ersetzt.
§ 15a wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 69 SGB IX“ durch die Wörter „§ 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
In Satz 4 wird die Angabe „SächsGemO“ durch die Wörter „der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 148 Abs. 4 SGB IX“ durch die Wörter „§ 231 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“, die Angabe „§ 151 Abs. 2 SGB IX“ wird durch die Wörter „§ 234 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ und die Angabe „§ 150 Abs. 3 SGB IX“ wird durch die Wörter „§ 233 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
§ 16 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Sozialhilfe“ die Wörter „und der Eingliederungshilfe“ eingefügt.
In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „§§ 11 und 14“ durch die Angabe „§§ 11a und 14“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 46a Abs. 1 und 2 SGB XII“ durch die Wörter „§ 46a Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“, die Angabe „§ 46a Abs. 2 bis 5 SGB XII“ wird durch die Wörter „§ 46a Absatz 2 bis 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ und die Wörter „Vierten Kapitels SGB XII“ werden durch die Wörter „Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
In Satz 2 wird das Wort „Nettoausgaben“ durch die Wörter „Ausgaben und Einnahmen“ und die Angabe „§ 46a Abs. 2 SGB XII“ wird durch die Wörter „§ 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Landesdirektion Sachsen ruft auf Basis der Angaben der Träger die Erstattung innerhalb der gesetzlichen Fristen gemäß § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beim Bund ab und leitet diese unverzüglich an die Träger weiter.“ dd) In Satz 5 wird die Angabe „§ 46a Abs. 3 SGB XII“ durch die Wörter „§ 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ und die Angabe „§ 46a Abs. 6 und 7 SGB XII“ wird durch die Wörter „§ 46a Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. ee) Folgender Satz wird angefügt: „Die Landesdirektion Sachsen bereitet den Quartalsnachweis vollständig zur Abgabe gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für das jeweils abgeschlossene Quartal im elektronischen Nachweisverfahren vor und informiert das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz hierüber bis zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November.“
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Nettoausgaben“ durch die Wörter „Ausgaben und Einnahmen“ und die Angabe „§ 46a Abs. 2 SGB XII“ wird durch die Wörter „§ 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
In Satz 2 werden nach dem Wort „Ausgaben“ die Wörter „und Einnahmen“ eingefügt.
Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Die Träger haben der Landesdirektion Sachsen die Nachweise des jeweiligen Vorjahres bis zum 15. März entsprechend § 46a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch differenziert in tabellarischer Form vorzulegen. Die Einzelheiten zu den Nachweisen bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz durch Verwaltungsvorschrift. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Dem Jahresnachweis ist zusätzlich ein Testat der örtlichen Rechnungsprüfung beizufügen. Die Landesdirektion Sachsen bereitet den Jahresnachweis vollständig zur Abgabe gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales im elektronischen Nachweisverfahren vor und informiert das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz hierüber spätestens 7 Werktage vor Abgabefrist gemäß § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.“
Absatz 8 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Grundgesetzes“ durch die Wörter „Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „SGB XII“ durch die Wörter „des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Bundeserstattung
Die Träger melden der Landesdirektion Sachsen bis zu den vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz bestimmten Terminen die Zahl der Leistungsberechtigten gemäß § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und die Landesdirektion Sachsen sind berechtigt, die Angaben der Träger sachlich und rechnerisch zu prüfen.
Auf Grundlage der gemeldeten Daten ruft die Landesdirektion Sachsen gemäß § 136 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet die Landesdirektion Sachsen den Trägern unverzüglich den ihnen jeweils zustehenden Betrag weiter.
Abweichend von Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 erfolgt für das Jahr 2017 die Nachweisführung gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
Die Träger haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Verauslagt ein Träger bei den zu Grunde liegenden Leistungen Mittel in einer nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckten Weise und erlangt er hierfür eine Erstattung nach diesem Paragraphen, ist er der Landesdirektion Sachsen zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche der Landesdirektion Sachsen gegenüber den Trägern bleiben unberührt.“
§ 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Zuständigkeitswechsel Wechselt die sachliche Zuständigkeit für eine Leistung der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe durch gesetzliche Änderung, tritt der nunmehr zuständige Träger in die Rechte und Pflichten des bisher zuständigen Trägers ein.“
Nach § 22 wird folgender § 23 eingefügt: „§ 23 Mehrbelastungsausgleich und Überprüfung
Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhält ab dem Jahr 2018 einen Betrag in Höhe des Anteils des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755). Der Betrag nach Satz 1 dient insbesondere dem Ausgleich der Mehrbelastung der nach diesem Gesetz und aufgrund des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das durch Artikel 27 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Trägern der Eingliederungshilfeleistungen übertragenen Aufgaben sowie in den Jahren 2018 bis 2024 dem vorübergehenden Lastenausgleich nach Absatz 3. Sollte sich im Rahmen der Untersuchung nach Absatz 2 herausstellen, dass der Betrag nach Satz 1 die Summe aus der Mehrbelastung der Träger der Eingliederungshilfeleistungen und dem Lastenausgleich nach Absatz 3 übersteigt, ist die Differenz dem Freistaat Sachsen nicht zurückzuerstatten.
Die Ausgaben und Einnahmen bei den Leistungen der Eingliederungshilfe werden im Jahr 2020 auf Basis der Zahlen aus den Jahren 2017 bis 2019, im Jahr 2023 auf Basis der Zahlen aus den Jahren 2020 bis 2022 und im Jahr 2026 auf Basis der Zahlen aus den Jahren 2023 bis 2025 untersucht. Mehrbelastungen nach Absatz 1 Satz 2 sind dabei getrennt von den Kostensteigerungen der Eingliederungshilfeleistungen zu ermitteln, die auch ohne die Neuregelung des Eingliederungshilferechtes durch das Bundesteilhabegesetz eingetreten wären. Vergleichsgrundlage sind die den Trägern der Sozialhilfe in den Jahren 2014 bis 2016 im Zusammenhang mit den Leistungen der Eingliederungshilfe entstandenen Ausgaben und Einnahmen. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Untersuchung der Kostenentwicklung, einschließlich der einzubeziehenden Daten, und die Mitwirkungspflichten der Träger der Eingliederungshilfeleistungen zu bestimmen. Auf Grundlage dieser Untersuchung werden die Leistungen des Freistaates Sachsen an die Träger der Eingliederungshilfeleistungen überprüft.
Der gemäß Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung gestellte Betrag ist in Höhe von
jeweils 7 433 395 Euro in den Jahren 2018 bis 2022,
4 955 597 Euro im Jahr 2023,
2 477 798 Euro im Jahr 2024 zur vorübergehenden Entlastung derjenigen Landkreise und Kreisfreien Städte zu verwenden, die aufgrund der in diesem Gesetz neugeregelten Zuständigkeiten für stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe an Leistungsberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, zwischen den Trägern der Eingliederungshilfeleistungen per Saldo belastet werden. Die in Satz 1 genannten Beträge bleiben bei der Bestimmung der Sozialumlage nach § 22 Absatz 2 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, als sonstige Erträge des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen unberücksichtigt. Sie sind gemäß Anlage 1 mit der vom Erzgebirgskreis und dem Vogtlandkreis sowie von den Kreisfreien Städten Chemnitz, Dresden und Leipzig zu zahlenden Sozialumlage zu verrechnen.“
Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage (zu § 23 Absatz 3 Satz 3) Verrechnungsbetrag gemäß § 23 Absatz 3 Nr. | Nr. | Titel | Betrag
| In den Jahren 2018 bis 2022 jeweils:
| Erzgebirgskreis | 338 472 Euro,
| Vogtlandkreis | 465 260 Euro,
| Chemnitz, Stadt | 1 726 536 Euro,
| Dresden, Stadt | 2 244 705 Euro,
| Leipzig, Stadt | 2 658 422 Euro.
| Im Jahr 2023:
| Erzgebirgskreis | 225 648 Euro,
| Vogtlandkreis | 310 173 Euro,
| Chemnitz, Stadt | 1 151 024 Euro,
| Dresden, Stadt | 1 496 470 Euro,
| Leipzig, Stadt | 1 772 282 Euro.
| Im Jahr 2024:
| Erzgebirgskreis | 112 824 Euro,
| Vogtlandkreis | 155 087 Euro,
| Chemnitz, Stadt | 575 512 Euro,
| Dresden, Stadt | 748 235 Euro,
| Leipzig, Stadt | 886 140 Euro.“
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