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Versicherungsämter im Sinne des § 92 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.
Die Fachaufsicht über die Versicherungsämter führt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden (Versicherungsämter) im Sinne des § 92 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für…
Zuständige Stellen im Sinne von § 15 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S.…
für Sozialversicherungsfachangestellte das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Die Versicherungsämter haben in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung Auskunft zu erteilen und die sonstigen ihnen durch Gesetz oder sonstiges Recht…
Versicherungsbehörden sind die Versicherungsämter und das Bundesamt für Soziale Sicherung. Durch Landesrecht können weitere Versicherungsbehörden errichtet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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