Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden (Versicherungsämter) im Sinne des § 92 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) in der jeweils geltenden Fassung.
Die den Versicherungsämtern der Kreise durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben in Beitrags- und Leistungsangelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie in Unfalluntersuchungsangelegenheiten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die Pflicht zur Auskunftserteilung in diesen Angelegenheiten werden den kreisangehörigen Gemeinden übertragen.
Die Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden nehmen die Aufgaben nach dieser Verordnung als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Ausführung dieser Aufgaben können sie a) allgemeine Weisungen erteilen, b) besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können. Die Aufsicht über die Gemeinden führen die Versicherungsämter und über die Kreise und kreisfreien Städte das für den Bereich Gesundheit und Soziales zuständige Ministerium. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für den Bereich Gesundheit und Soziales zuständige Ministerium.
Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 6a, 18b und 47 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zuständige Landesbehörde im Sinne des §§ 6b Abs.…
Zuständige Behörden für Angelegenheiten nach Teil 2 Kapitel 1 bis 3 dieser Verordnung sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne der folgenden Gesetze, Verordnungen und Übereinkommen jeweils in der jeweils geltenden…
in kreisangehörigen Gemeinden die Kreise als untere staatliche Verwaltungsbehörden, im Übrigen die kreisfreien Städte;
Die Sonderaufsicht über die Bewilligungsbehörden und zuständigen Stellen führen die für die allgemeine Aufsicht nach § 120 Absätze 1 und 2 der Gemeindeordnung…
Die Gemeinden sind zuständige Stellen im Sinne des § 15 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.