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Bricht eine anzeigepflichtige Tierseuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, ist die Anzeige durch die Anzeigepflichtigen nach § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 TierGesG an die örtlich zuständige Behörde nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zu richten. Im Bedarfsfall kann die Anzeige auch bei einer anderen Stelle des Landratsamtes oder der Stadtverwaltung der Kreisfreien Stadt erfolgen.
Die beim Ausbruch oder Verdacht von Tierseuchen vorgeschriebenen Anzeigen sind an die Ortspolizeibehörde oder an die nach § 1 Abs. 1 zuständige Behörde zu…
Stellt ein Unternehmer oder Heimtierhalter einen Nachweis oder Gründe für einen Verdacht einer in der Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder der Anlage 2 jeweils in…
Im Falle der Feststellung eines Nachweises oder von Gründen für einen Verdacht einer in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder…
Stellt einen Nachweis einer in Anlage 3 oder Anlage 4 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren Tieren der in Anlage 3 oder Anlage 4…
Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten und Einrichtungen haben einen Nachweis oder Gründe für den Verdacht einer Seuche, die nicht Gegenstand ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.