Gesetz Nr. 1046 Saarländisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (SAG TierSG) Vom 23. Juni 1976
Die beim Ausbruch oder Verdacht von Tierseuchen vorgeschriebenen Anzeigen sind an die Ortspolizeibehörde oder an die nach § 1 Abs. 1 zuständige Behörde zu richten.
§ 5 SAG TierSGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen