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Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von § 1 Abs. 1 die Anzahl und die Zuständigkeit der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen zu bestimmen. Danach kann ein solches Amt auch für mehrere Kreise, Kreisfreien Städte oder mit landesweiter Zuständigkeit gebildet werden.
Die Länder errichten Ämter und Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen.
Für jeden Landkreis, jede kreisfreie Stadt und für Berlin wird ein Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als untere Landesbehörde eingerichtet. Ein solches…
Für jedes Land wird ein Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen gebildet. Für Entscheidungen über Anträge nach den §§ 6, 6a, 6b und über Grund und Höhe…
In den Fällen des § 3 Abs. 2 ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ausschließlich zuständig, in dessen Bereich der Vermögenswert belegen ist. Das…
obliegt, soweit diese den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen Aufgaben zuweisen, bis zum 31. Dezember 2000 den Landkreisen und Kreisfreien Städten als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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