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Die Landesdirektion Sachsen übt die Fachaufsicht über die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen aus. Dieser steht ein Beanstandungsrecht, ein Anordnungsrecht und ein Recht zur Ersatzvornahme zu; die §§ 114 bis 116 SächsGemO gelten entsprechend.
Wird gegen einen Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt in Fällen nach § 1 Abs. 1 Klage erhoben, kann diese Gebietskörperschaft sich vor den Verwaltungsgerichten durch die Landesdirektion Sachsen vertreten lassen.
die Landesdirektion Sachsen, wenn ein Landkreis beteiligt ist, wenn Gemeinden oder Verwaltungsverbände mehrerer Landkreise beteiligt sind oder wenn ein…
Rechtsaufsichtsbehörde für kreisangehörige Gemeinden ist das Landratsamt, für Kreisfreie Städte die Landesdirektion Sachsen. Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist…
Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.
Bei Grenzstreitigkeiten zwischen Gemeinden, bei denen nicht für alle beteiligten Gemeinden nach § 112 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung dieselbe…
anderen Gesetzen, die den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen Entscheidungsbefugnisse zuweisen, vor den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht, wird…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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