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Die Länder errichten Ämter und Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit für Verfahren nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf eine andere Behörde zu übertragen. Nach der Übertragung kann das zuvor zuständige Amt geschlossen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf eine von ihnen bestimmte Stelle übertragen.
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von § 1 Abs. 1 die Anzahl und die Zuständigkeit der Ämter zur Regelung…
obliegt, soweit diese den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen Aufgaben zuweisen, bis zum 31. Dezember 2000 den Landkreisen und Kreisfreien Städten als…
Über Ansprüche nach den §§ 1 und 2 entscheiden die für die Durchführung des Vermögensgesetzes zuständigen Behörden. Zuständig ist das Amt, Staatliche Amt oder…
1Landesämter dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden. 2Die Landesregierung kann zum Zwecke einer Vereinfachung der Verwaltung…
Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 auf eine oder mehrere Landkreise oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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