§ 82 Abs. 1 SächsHSGSächsisches Hochschulgesetz
Die Beschäftigten der Hochschulen stehen im Dienst des Freistaates Sachsen. Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen…
§ 4 Abs. 4 SächsPersVGSächsisches Personalvertretungsgesetz
Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch studentische, wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte nach § 58 Absatz 3 des Sächsischen…
§ 121 Abs. 4 SächsHSGSächsisches Hochschulgesetz
Es gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen, sofern die Studentenwerke nicht mit Zustimmung des Staatsministeriums…
§ 81 Abs. 7 SächsHSGSächsisches Hochschulgesetz
Für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Arbeitnehmerverhältnis gelten die Absätze 1, 2, 4 bis 6 entsprechend.