§ 10 SächsAKGGesetz über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste
Auf die Dienstverhältnisse der Bediensteten der Akademie finden die jeweiligen Bestimmungen für die Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen Anwendung.
Art. 11 SN-5360Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk“
Für die Arbeitsverhältnisse der Bediensteten sowie die Vertragsverhältnisse der Auszubildenden sind die im Freistaat Sachsen geltenden Bestimmungen maßgebend.…